Coronavirus - Informationen für die Eltern vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

29. April 2020: Die Zahl der Erkrankungen am Coronavirus in Bayern ist nach wie vor hoch. Deshalb wurde die bisher geltende Allgemeinverfügung verlängert.

Kinder dürfen daher vorerst bis einschließlich 10. Mai 2020 keine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte, die Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt, betreten. Damit entfallen derzeit die regulären Betreuungsangebote.

Eine Notbetreuung wird angeboten, wenn

  • ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist oder
  • eine Alleinerziehende oder ein Alleinerziehender erwerbstätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist oder
  • ein Erziehungsberechtigter als Abschlussschüler/-in gemäß Ziffer 2.4 der Allgemeinverfügung aufgrund der Teilnahme am Unterricht an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist.

Voraussetzung der Notbetreuung ist, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann.

Insbesondere, kann das Kind aufgenommen werden,

  • wenn der Partner aufgrund eigener Erwerbstätigkeit die Kinderbetreuung nicht übernehmen kann,
  • wenn der Partner zwar zuhause ist, aber bspw. aufgrund einer schweren Erkrankung die Betreuung nicht übernehmen kann.


Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen.


Voraussetzung der Notbetreuung ist weiter, dass das Kind

  • keine Krankheitssymptome aufweist, dabei geht es nicht nur um Symptome einer Erkrankung an COVID-19, sondern um Krankheiten jeglicher Art. Kranke Kinder gehören nicht in eine Kindertageseinrichtung, dies gilt in normalen Zeiten und erst recht in Zeiten der Corona-Pandemie
  • nicht in Kontakt zu am Coronavirus infizierten Personen steht bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und das Kind keine Krankheitssymptome aufweist, und
  • keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.


Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die

  • der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst einschließlich Luftrettung),
  • der Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem),
  • der Kinder-und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas)
  • der Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,
  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
  • der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
  • der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
  • der Versorgung mit Drogerieprodukten,
  • des Personen-und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen),
  • der Medien (insbesondere Nachrichten-und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation),
  • der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen), der Steuerberatung und
  • der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und -vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung dienen sowie
  • die Schulen (Notbetreuung und Unterricht).

Es handelt sich hierbei um keine abschließende Auflistung aller Tätigkeiten, die zur kritischen Infrastruktur gehören können. Die Tätigkeitsfelder werden laufend angepasst.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Tätigkeit zur kritischen Infrastruktur gehört, wenden Sie sich bitte an die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Einrichtung, die Ihr Kind besucht. Bei Zweifeln hält diese Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt.
Im Rahmen der Notbetreuung gelten Sie als alleinerziehend, wenn das Kind mit Ihnen in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. Dabei kommt es darauf an, wo das Kind bzw. die volljährige Person mit Haupt-oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Als alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung gilt man auch, wenn der andere Elternteil aus gesundheitlichen Gründen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Es muss sich dabei um gewichtige Gründe handeln, z. B. Krankenhausaufenthalt, Bettlägerigkeit oder Entbindung. Kein Grund ist die berufsbedingte Abwesenheit des anderen Elternteils (z B. ein Elternteil arbeitet die ganze Woche in einer anderen Stadt etc.).
Es kommt bezüglich der Berechtigung zur Notbetreuung von Alleinerziehenden nur auf die Erwerbstätigkeit, nicht auf die Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur an.


Die Kinder, die die Einrichtung nach dieser Regelung besuchen dürfen, werden in der Einrichtung betreut, die sie gewöhnlich besuchen. Jede Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte die Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt stellt eine entsprechende Betreuung sicher. Der Bayerischen Staatsregierung ist bewusst, dass die Betretungsverbote Eltern vor größte Herausforderungen stellen. Wir danken Ihnen ausdrücklich für Ihren Beitrag zum Infektionsschutz.


Wenn Sie wegen der Betreuung Ihres Kindes nicht zur Arbeit erscheinen können, gilt Folgendes:
Ist Ihr Kind selbst erkrankt, können Sie nach Krankenversicherungsrecht einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Geregelt ist das im § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Voraussetzung ist, dass Mutter oder Vater nach ärztlichem Zeugnis zur Betreuung ihres erkrankten und ebenfalls gesetzlich versicherten Kindes von der Arbeit fernbleiben, eine andere Vertrauensperson zur Betreuung nicht zur Verfügung steht und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Für die Dauer des Bezugs von Kinderkrankengeld – für jedes Kind bis zu 10 Arbeitstagen, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Arbeitstagen im Jahr – besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit gegen den Arbeitgeber. Für Fragen sollten Sie sich an Ihre Krankenversicherung wenden.


Ist Ihr Kind gesund und können Sie nicht zur Arbeit erscheinen, weil sie keine andere Betreuungsmöglichkeit haben, müssen Sie Ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren. Oft kann in solchen Situationen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Zu denken ist etwa an Urlaub oder an einen Abbau von Überstunden. Gegebenenfalls kann auch von zu Hause aus im Homeoffice gearbeitet werden, wenn das im Betrieb zulässig ist. Je nach individueller Situation wäre zum Beispiel auch überlegenswert, mit dem Arbeitgeber eine vorübergehende Arbeitszeitreduzierung zu vereinbaren, um Beruf und Kinderbetreuung besser unter einen Hut zu bringen. Sofern Sie bereits in Teilzeit arbeiten, kann eventuell auch eine vorübergehende Änderung Ihrer Arbeitszeitverteilung ein hilfreicher Schritt sein, beispielsweise könnten Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie an bestimmten Tagen, an denen die Kinderbetreuung anderweitig sichergestellt ist, länger arbeiten und im Gegenzug an anderen Tagen zuhause bleiben.


Wichtig ist deshalb auf jeden Fall, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, aufeinander zuzugehen und gemeinsam zu klären, welche Lösung für alle Beteiligten am besten ist.


Sofern Sie aufgrund der nötigen persönlichen Kinderbetreuung Gehaltseinbußen erleiden, haben Sie gegebenenfalls einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 a Infektionsschutzgesetz. Für Entschädigungsansprüche nach § 56 Absatz 1a IfSG sind in Bayern grundsätzlich die Bezirksregierungen zuständig. Wir bitten, hier jedoch einstweilen von Anfragen abzusehen, weil das erforderliche Fachverfahren derzeit erst erstellt werden muss. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales arbeitet hieran mit Hochdruck. Sobald das Verfahren, das einfach zu handhaben sein soll und eine zügige Abwicklung von Anträgen gewährleisten soll, zur Verfügung steht, wird dies sofort öffentlich kommuniziert werden. Für die Frage, ob trotz Betretungsverbot weiterhin Elternbeiträge zu entrichten sind, gilt:
Der Freistaat Bayern ist an der Entscheidung der Träger, ob und in welcher Höhe Elternbeiträge erhoben werden, nicht beteiligt. Die Zahlung von Elternbeiträgen richtet sich im Grundsatz nach dem jeweiligen Betreuungsvertrag bzw. bei öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnissen auch nach der Regelung in den Satzungen. Enthalten diese keine wirksam vereinbarten Regelungen gilt kraft Gesetzes, dass bei Nichterbringung der Dienstleistung der Anspruch auf die Zahlung der Elternbeiträge entfällt.
Ein Konzept zur Entlastung von Elternbeiträgen wird derzeit innerhalb der Staatsregierung abgestimmt, Details werden in Kürze veröffentlicht. Wir gehen daher davon aus, dass in der Regel derzeit keine Beiträge erhoben werden, auch wenn die Entscheidung am Schluss Ihr Träger treffen muss. Für weitere Einzelheiten bitte wir Sie noch um etwas Geduld, diese werden noch im April bekannt gegeben. Danach können Sie sich an den Träger Ihrer Einrichtung wenden und die genauen Details in Ihrem konkreten Fall erfragen.

Informationsblatt für Eltern (26.04.2020)